| Rechtsschutz Wartezeit direkt bei Makler24 |

Wartezeit
Zeitraum zwischen Beginn der Laufzeit des Rechtschutz-Vertrages, ab dem regelmäßig
Beitrag zu zahlen ist, und dem Wirksamwerden des Versicherungsschutzes.
Ist ein Rechtschutz-Fall in der Wartezeit eingetreten, besteht kein Rechtschutz.
Durch Wartezeit soll der Möglichkeit vorgebeugt werden, dass der Versicherungsnehmer
kurz vor dem wahrscheinlichen oder schon erkennbaren Eintritt des Rechtschutz-Falles
(vornehmlich für vertragliche Auseinandersetzungen bedeutsam) einen Rechtschutz-Vertrag
abschließt.
Wartezeit von drei Monaten besteht für die Leistungsarten:
·
Arbeits-Rechtschutz
·
RS im Vertrags- und Sachenrecht (mit Ausnahme von Kauf- und Leasing-Verträgen über
ein fabrikneues Kfz)
·
Sozialgerichts-Rechtschutz
·
Steuer-Rechtschutz vor Gerichten
·
Verwaltungs-Rechtschutz in Verkehrssachen
·
Wohnungs- und Grundstücks-Rechtschutz
Wartezeit besteht nicht, wenn sich der Rechtschutz-Vertrag nahtlos an einen
früheren
Rechtschutz-Vertrag (auch bei anderen Versicherern oder bei den Eltern) anschließt,
jedoch keine Rechtschutz-Erweiterung vorliegt und die Wartezeit im früheren
Vertrag abgelaufen war. Diese Voraussetzungen liegen häufig bei generellem
schriftlichem Angebot des Versicherers auf Vertragsmodernisierung vor.
Für die folgenden Leistungsarten gibt es keine Wartezeit:
·
Beratungs-Rechtschutz
·
Disziplinar- und Standes-Rechtschutz
·
Ordnungswidrigkeiten- Rechtschutz
·
Schadenersatz-Rechtschutz
·
Straf-Rechtschutz
12.04.2004
|